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A2 20 68

Diverses

Wallis · 2020-10-28 · Deutsch VS

A2 20 68 URTEIL VOM 28. OKTOBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2020.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A2 20 68

URTEIL VOM 28. OKTOBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________,

Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2020.

- 2 - Eingesehen

- die Verfügung der kantonalen Baukommission (KBK) vom 27. April 2020, wonach die X _________ AG aufgefordert wurde, betreffend das Bauvorhaben "Materialbe- wirtschaftung nördlich Unternehmerdepot" sofort jegliche Arbeiten auf der Parzelle Nr. yy1, Plan Nr. xx, im Orte genannt "A _________" auf dem Gebiet der Gemeinde Y _________ bis zum Entscheid der KBK betreffend eine allfällige Baubewilligung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzustellen; - den Entscheid des Staatsrats vom 30. Juli 2020, mit dem die dagegen von der X _________ AG eingereichte Beschwerde abgewiesen und einer allfälligen Be- schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wurde; - die dagegen von der X _________ AG (Beschwerdeführerin) eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts vom 14. September 2020 (Verfahren A1 20 155), in welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde; - das Schreiben der KBK vom 24. September 2020; - das Schreiben des Staatsrats vom 30. September 2020; - die übrigen Akten;

erwägend,

- dass das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zusammen mit der Beschwerde gegen den Sachentscheid gestellt werden kann, wenn sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus dem Sachentscheid ergibt (Art. 51 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]) und die Beschwerdeführerin dieses Begehren mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2020 ge- stellt hat;

- 3 - - dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie aufgrund der Arbeitseinstel- lung gezwungen sei, die Materialbewirtschaftung auf anderen Deponien vorzuneh- men, was mit zusätzlichen Kosten sowie umweltschädlichen Zusatzfahrten verbun- den sei. Die Materialbewirtschaftung sei über 37 Jahre lang von den Behörden ak- zeptiert worden und während dieser Zeit seien weder Personen- noch Sachschäden festzustellen gewesen. Die Schlussfolgerungen des Staatsrats bezüglich Stein- schlaggefahr seien falsch. Das Deponieareal befinde sich in einem Gebiet mit ge- ringer Gefährdung. Eine akute Gefährdung von Menschen und Sachwerten lasse sich nicht ausmachen; es bestehe kein Anlass, die Arbeiten während des Verfah- rens einzustellen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Nutzung könne im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ohne diese Arbeitseinstellung überprüft werden. Die Arbeitseinstellung habe einen grossen andauernden Schaden zur Folge (Zusatz- kosten, Arbeitsplatzverluste, Schadenersatzansprüche usw.). Zudem liege eine Verletzung von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, wenn dieselbe Behörde, welche 1994 den Wiederaufbau der Deponie akzeptiert habe, sich nach 25 Jahren aufgrund einer blossen Neidanzeige eines Privaten wieder distanziere. Eine derart widersprüchli- ches Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben; - dass einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VVRG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder teil- weise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu (Art. 51 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzen- der kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin die einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 51 Abs. 3 VVRG); - dass die aufschiebende Wirkung gemäss dem vorliegend anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht genau wie nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die gesetzliche Regel darstellt (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kommt dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zu, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung die

- 4 - Ausnahme bleibt (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 15 zu Art. 55 VwVG). Die Funktion der aufschiebenden Wir- kung liegt darin, den rechtlichen oder faktischen Zustand zwischen der Rechtshän- gigkeit der Beschwerde und dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Rechtsfolgen einer Verfügung nicht einset- zen, bevor sie verbindlich feststehen, d.h. bestehende Rechtspositionen werden ge- sichert, ohne sie zu verbessern (BGE 126 V 407 E. 3c mit Hinweisen; Regina Kie- ner, a.a.O., N. 3 zu Art. 55 VwVG). In Einzelfällen erweist sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde als nicht sachgerecht, weshalb sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin entzogen werden kann (Regina Kiener, a.a.O., N. 13 zu Art 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall "hinreichende Gründe" bzw. "überzeugende Gründe" für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG). Bei der Be- urteilung des Entzugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wer- den die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, und die dagegensprechenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der zu- ständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], 2. A., 2016, N. 92 ff. und N. 150 zu Art. 55 VwVG); - dass sich aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt, ob im Einzelfall der Sus- pensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens ist in die Abwägung lediglich dann miteinzubeziehen, wenn die Aussichten eindeutig sind. Der Behörde kommt bei der Interessenabwä- gung ein erheblicher Spielraum zu. Es müssen im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen. Der Entzug muss durch pri- vate oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Inte- ressen gelten Anliegen, die allgemein in der Rechtsordnung ausgewiesen sind wie der Schutz gefährdeter Polizeigüter oder sich aus der Gesetzgebung ergeben, wel- che mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt wer- den soll. Neben den öffentlichen Interessen sind die Interessen der direkt oder mit- telbar betroffenen Privaten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; 129 II 286 E. 3 f. jeweils mit Hinweisen; Regina

- 5 - Kiener, a.a.O., N. 16 f. Art. 55 VwVG). Der Entscheid über den Entzug der aufschie- benden Wirkung hat sich, wie jedes staatliche Handeln, am Grundsatz der Verhält- nismässigkeit auszurichten. Die mit dem Entzug einhergehenden Wirkungen müs- sen zur Erreichung der als legitim anerkannten, für den Entzug sprechenden Inte- ressen geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Dies setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus. Dabei ist auch zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der vermutete Nachteil tatsächlich eintritt, wem ein allfälliger Nachteil am ehesten zuzumuten ist und wie lange die provisori- sche Regelung voraussichtlich dauern wird (Regina Kiener, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG); - dass die zuständige Behörde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten verfügt, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Abweichung von einer erteilten Baubewilligung ausgeführt wird oder bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften verletzt werden und für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen ein Benützungsverbot erlassen werden kann, wenn es die Umstände er- fordern (Art. 56 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SGS/VS 705.1]); - dass diese Verfügungen unverzüglich vollstreckbar sind und eine Beschwerde ge- gen sie keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 56 Abs. 2 BauG); - dass der Staatsrat die von der KBK verfügte Arbeitseinstellung bestätigt hat. Dabei handelt es sich um eine sogenannte "negative Verfügung". Die Baubewilligungs- pflicht ist ihrer rechtlichen Struktur nach ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Solange die Erlaubnis nicht rechtskräftig erteilt ist, bleibt die betreffende Tätigkeit verboten. Insbesondere hat die Einlegung eines Rechtsmittels nicht zur Folge, dass es vorläufig so gehalten werden könnte, wie wenn dem Begehren um Bewilligung einer entsprechenden Nutzung entsprochen worden wäre. Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt mit andern Worten keinen Aufschub im Sinne einer vorläufi- gen Duldung eines nie bewilligten Zustandes bzw. einer nie bewilligten Nutzung (BGE 123 V 39 E. 3a mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Her- zog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 3 zu Art. 68; Regina Kiener in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, N. 16 zu § 25). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Absicht verfolgt, dass es ihr gestattet werden soll, während des hängigen Verfahrens weiterhin auf der Parzelle

- 6 - Nr. yy1 Material zu bewirtschaften, kann das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sinngemäss als Gesuch um Erlass einer vor- sorglichen Massnahme behandelt werden (Art. 28a VVRG; BGE 116 Ib 344 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 5.3.2); - dass die Behörde oder ihr Präsident gemäss Art. 28a VVRG von Amtes wegen oder auf Begehren die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft, um einen tatsäch- lichen oder rechtlichen Zustand zu erhalten oder um gefährdete Interessen zu wah- ren. Der Kreis der zulässigen Massnahmen ergibt sich aus der Zielsetzung des vor- läufigen Rechtsschutzes: Erstens sind vorsorgliche Massnahmen akzessorisch zur Hauptsache und können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstands liegen. Mehr als im Beschwerdeverfahren zu errei- chen ist, kann vorsorglich nicht gewonnen werden. Zweitens müssen vorsorgliche Massnahmen geeignet sein, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Drittens darf die vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert oder gar illusorisch wird. Die spezifische Massnahme muss einem legitimen Ziel dienen und als Ergeb- nis einer Interessenabwägung verhältnismässig sein. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Vorsorgliche Massnahmen müssen insbeson- dere dann unterbleiben, wenn die Begehren in der Hauptsache als aussichtslos er- scheinen (zum Ganzen BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2; Regina Kiener, a.a.O., N. 8 Art. 56 VwVG). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vor- kehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Be- troffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Beim Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheb- licher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2); - dass der Staatsrat den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit einer möglichen Stein- und Blockschlaggefahr im betroffenen Gebiet begründet. Die Materialbewirt- schaftung befinde sich gemäss dem kantonalen Geoinformationssystem "GIS" in

- 7 - einer Steinschlaggefahrenzone rot und blau sowie teilweise in einer Hochwasser- gefahrenzone rot. Im Ereignisfall würden sowohl für die sich in diesen Bereichen aufhaltenden Menschen und Sachwerte eine grosse Gefährdung sowie die Gefahr einer Mobilisierung und Verfrachtung von abgelagertem Material im Falle eines Hochwassers B _________ bestehen. Der Staatsrat verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 17 156 vom 1. März 2018, wonach im Gebiet "A _________" eine hohe Gefahr bestehe, welche gemäss Gefahrenkarten und -zonen auch die von der Arbeitseinstellung betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin erfas- sen würden; - dass aus den Akten hervorgeht, dass auf der gesamten Parzelle Nr. yy1 Stein- und Blockschlaggefahr besteht: Die Parzelle liegt zum Teil in der roten Gefahrenzone und zum Teil in der blauen bzw. gelben Gefahrenzone, was auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Plänen hervorgeht (S. 145 ff.). Ob die Material- bewirtschaftung auf der betroffenen Parzelle bewilligungsfähig ist und welche Schutzmassnahmen und Auflagen oder Bedingungen allenfalls anzuordnen sind, ist nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens, in dem einzig die Rechtsmässigkeit der verfügten Arbeitseinstellung zu beurteilen ist; - dass es ein wichtiges Anliegen der Raumplanung ist, dass keine Bauten erstellt werden, wo wegen drohender Naturgewalten Menschen und erhebliche Sachwerte zu Schaden kommen können (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesge- richts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 10.3 mit Hinweisen). Eine Wiederherstellung, welche nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens ist, wäre im Übrigen auch nach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Poli- zeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E. 4 mit Hin- weisen); - dass sich die Parzelle nicht in der Bauzone befindet (Beleg Nr. 7 der KBK) und für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die KBK zuständig ist (Art. 2 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 BauG); - dass Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die ohne Mitwirkung einer kantonalen Behörde von der Gemeinde erteilt werden, grundsätzlich nichtig sind (BGE 128 I 254 E. 3.1; 111 Ib 213 E. 5; Urteile des Bun- desgerichts 1C_483/2012 vom 30. August 2013 E. 4.1 und 1C_404/2009 vom

12. Mai 2010 E. 2.2);

- 8 - - dass der Nachweis, dass eine Baute einst bewilligt worden ist, grundsätzlich der Bauherrschaft obliegt und diese auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trägt (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 6.2.1 mit Hinweisen); - dass sich keine Baubewilligung der KBK für die Materialbewirtschaftung in den Ak- ten befindet; - dass die von der Beschwerdeführerin hinterlegte Baubewilligung vom 6. September 1994 von der unzuständigen Gemeinde erteilt worden ist (S. 30 f.). Im Übrigen ist das Baugesuch gemäss dieser Bewilligung für den "Wiederaufbau der bestehenden Garage und Deponie/Garage C _________" eingereicht worden. Gemäss Ziffer 1 umfasst die Baubewilligung jedoch nur die "Wiederinstandstellung der bestehenden Garage sowie die zwingende Erstellung einer Stützmauer". Die von der Gemeinde bewilligten Baupläne fehlen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob eine De- ponie bzw. eine Materialbewirtschaftung von der Gemeinde bewilligt worden ist; - dass in der Stellungnahme zum Baugesuch des damaligen kantonalen Baudepar- tements vom 19. Juli 1994 an die Gemeinde die Abänderung der eingereichten Pläne verlangt wird, welche wiederum fehlen (S. 28 f.); - dass das kantonale Bausekretariat am 10. ärz 1994 der Gemeinde das Ergebnis der Vernehmlassung der kantonalen Dienststellen zum Baugesuch mitgeteilt und die Gemeinde gestützt auf Art. 37 des damals gültigen Baubewilligungsdekrets vom

31. Januar 1992 darum ersucht hat, die Baubewilligung zu verweigern (S. 25 ff.). Aus dem Ergebnis der Vernehmlassung geht unter anderem hervor, dass das da- malige kantonale Flussbauamt eine negative Vormeinung abgegeben hat, da sich die Parzelle in der Risikozone der B _________ befinde; - dass der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen o- der sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ver- leiht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3 und 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich, 2020, § 10 N. 627 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 N. 11 ff.);

- 9 - - dass nach dem Gesagten aus den Akten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, dass die KBK, das kantonale Bausekretariat oder das zuständige De- partement einer Materialbewirtschaftung zugestimmt oder diese geduldet hätte und folglich kein treuwidriges Verhalten erkennbar ist; - dass aus dem Kauvertrag vom 22. April 1983 nicht hervorgeht, ob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin über eine Bewilligung für die Materialbewirtschaftung auf den damaligen Parzellen Nrn. yy2 und yy3 verfügt hat (S. 32 ff.); - dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Einbussen kei- nen das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil darstellen; - dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 14. September 2020 bzw. das Gesuch um vorsorgliche Mas- snahmen nach dem Gesagten abgewiesen wird. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung; - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tra- gen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Regel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads (vgl. Art. 13 GTar) wird die Gerichtsgebühr, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen ist, vorliegend auf Fr. 1 200.-- festgesetzt; - dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind, gewährt (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei folglich keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Re- gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Regel abzuweichen.

- 10 -

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 28. Oktober 2020